Gültig ab 1. Januar 2025
Der Verwaltungsrat der Genossenschaft Bärtschihus erlässt auf Vorschlag der Märitkommission folgendes Märitreglement:
1. Geltungsbereich
Das Märitreglement regelt die Zuständigkeiten für den jährlichen Bärtschihus Dorfmärit in Gümligen (Gemeinde Muri b. Bern). Dieser findet regelmässig im Mai eines Jahres statt.
2. Zweck des Märits
Der Bärtschihus Dorfmärit soll das Dorf und die Gemeinde mit einer jährlich wiederkehrenden Veranstaltung begeistern. Der Märit ist Begegnungsstätte und kulturelle Bereicherung. Den Dorfvereinen kann am Märit eine Plattform zur Vorstellung und Finanzierung ihres Vereinslebens geboten werden.
3. Märitkommission
Der Märitkommission obliegen auf Basis dieses Reglements insbesondere folgende strategischen Aufgaben:
Die Märitkommission setzt sich aus mindestens fünf Personen zusammen.
Die Märitkommission wird durch den Verwaltungsrat der Genossenschaft auf Vorschlag der Geschäftsführung Bärtschihus gewählt. Austritte aus der Märitkommission sind für das Folgejahr jeweils bis zum 1. Juni eines Jahres anzumelden.
Die Leitung der Kommission obliegt der Geschäftsführung Bärtschihus.
4. Märit-OK
Dem Märit-OK obliegen auf Basis dieses Reglements insbesondere folgende operativen Aufgaben:
Die Rechnungsstellung für die Stand- und Platzgebühren erfolgt durch die Genossenschaft Bärtschihus.
Das Märit-OK besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Mitgliedern. Zusätzlich ist die Geschäftsführung Bärtschihus in jedem Fall Mitglied des OK.
Austritte aus dem Märit-OK sind für das Folgejahr jeweils bis zum 1. Juni eines Jahres anzumelden.
5. Marktperimeter
Der Märit erstreckt sich vom Bahnhof Gümligen über die Bahnhofstrasse bis zur Zufahrt bonapp, auf das Areal des Alterszentrums Alenia und der Rehau hin zum Bärtschihus. Das Grundstück rund um das Bärtschihus inkl. den Parkplätzen Rutishauser an der Dorfstrasse 10 und die Räumlichkeiten des Hauses gehören ebenfalls zum Perimeter des Marktes.
Der Markt unterteilt sich in folgende Zonen:
6. Zulassung
Der Markt steht allen Privatpersonen, Firmen und Vereinen, die sich den Bestimmungen dieses Reglements, unterziehen offen. Bei der Erteilung der Zulassung achtet das Märit-OK auf ein ausgewogenes und marktgerechtes Angebot.
Die Zulassung kann verweigert werden, wenn:
Bei Anmeldungen mit gleichartigem Angebot erhalten bisherige Bewerber den Vorzug.
Bei Anmeldungen für die Food-Zone werden das Alterszentrum Alenia und die Dorfvereine bevorzugt behandelt. Angebot und Preise sind bei der Anmeldung anzugeben.
Das Märit-OK kann Personen, welche gegen das vorliegende Reglement verstossen, oder öffentliches Ärgernis erregen, den Warenverkauf verbieten und Platzverweise aussprechen.
Im Interesse eines echten Warenmarktes kann die Zulassung von nicht-kommerziellen Aktivitäten, insbesondere kirchlicher, gemeinnütziger oder politischer Institutionen auf dem Marktgelände begrenzt werden.
Eine Gebührenordnung als Anhang zum Märitreglement regelt die Teilnahme- und Standgebühren.
7. Anmeldung und Bestätigung
Anmeldungen haben elektronisch über die Webseite des Bärtschihus (www.baertschihus.ch) zu erfolgen. Die Anmeldeformulare sind jeweils ab ca. Mitte Januar hierfür aufgeschaltet. Anmeldeschluss ist der 31. März.
Zu- oder Absagen werden bis 30 Tage vor Marktbeginn schriftlich bestätigt. Die Zusage erfolgt in Form einer Rechnung für die Stand- und Platzgebühren, welche vor Marktbeginn zu begleichen ist.
8. Platzbelegung
Über zugeteilte Standplätze, welche am Markttag bis 09.00 Uhr (Food-Zone bis 10.30 Uhr) nicht belegt sind, kann das Märit-OK anderweitig verfügen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.
9. Abtretung an Dritte
Zugewiesene Stände und Plätze dürfen ohne Bewilligung des Märit-OK nicht an Dritte abgetreten werden.
10. Abmeldung
Im begründeten Verhinderungsfalle hat eine Abmeldung bis spätestens 10 Tage vor Marktbeginn schriftlich oder telefonisch eingegangen zu sein. Bei späterer Abmeldung oder Nichterscheinen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren. In Ausnahmefällen kann das Märit-OK von dieser Regelung absehen.
11. Marktdauer
Der Markt dauert von 09.00 bis 17.00 Uhr. Diese Zeiten sind verbindlich und ein späterer Beginn oder früherer Verkaufsschluss für alle Stände und Aktivitäten ausserhalb der Food-Zone sind untersagt.
Die Food-Zone darf ab 09.00 Uhr spätestens aber ab 10.30 Uhr bewirtschaftet werden. Letzter Ausschank ist in jedem Falle um 18.00 Uhr.
Allfällige Abweichungen, bspw. auf Grund von Wettereinflüssen, können durch das Märit-OK vor Ort angeordnet werden.
12. Zulieferung und Fahrzeuge
Im Interesse eines geordneten Marktverlaufs ist die Zufahrt auf das Marktgelände nur bis 08.30 Uhr und ab 18.30 Uhr möglich (Bahnhofstrasse ab 17.00 Uhr). Das Märit-OK legt die Parkplätze fest.
Die Zufahrt zum Alterszentrum Alenia hinter dem Bärtschihus muss frei bleiben.
Fahrräder sind auf den signalisierten Plätzen abzustellen.
Das Marktgelände muss spätestens um 18.00 Uhr, die Food-Zone spätestens um 19.00 Uhr, geräumt sein.
13. Lebensmittel
Alle am Markt zum Verkauf angebotenen Lebensmittel unterliegen der eidgenössischen und kantonalen Lebensmittelverordnung sowie der kantonalen Lebensmittelkontrolle. Die Einhaltung dieser Bestimmungen liegt in der Verantwortung der Anbietenden.
Zum direkten Verzehr geeignete Esswaren oder Getränke sollen vorwiegend in der Food-Zone angeboten werden.
14. Abfallentsorgung
Im Bereich der Marktfahrenden und des Köfferlimärits sind die jeweiligen Standbetreiber für die Entsorgung des Abfalles selber verantwortlich.
Die Entsorgung des Abfalls der Food-Zone sowie der Dorfvereine erfolgt durch das Bärtschihus, resp. durch das Alterszentrum Alenia.
15. Strom
Im Bereich der Marktfahrenden und der Food-Zone steht eine Stromversorgung (kostenpflichtig) zur Verfügung. Der Strombedarf ist im Vorfeld anzumelden. Kabelrollen und Verlängerungen sind selber mitzubringen.
Im Bereich des Köfferlimärits steht kein Strom zur Verfügung.
16. Stände
Auf dem Marktgelände sind nur einheitliche Marktstände mit Dach oder aber Zeltaufbauten (max. 3x3m) zulässig. Jeder Marktteilnehmer hat seinen Verkaufsstand an gut sichtbarer Stelle mit Namen und Adresse zu beschriften. Es ist untersagt an den Mietständen Änderungen vorzunehmen, Nägel einzuschlagen oder Plachen zu zerschneiden. Im Falle von Zuwiderhandlungen besteht Ersatzpflicht. Das Märit-OK kann Ausnahmen bewilligen.
Im Bereich des Köfferlimärits stehen den Teilnehmenden Tische zur Verfügung. Es dürfen keine Kerzen angezündet werden.
17. Haftung
Alle Teilnehmenden haben über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die jeweiligen Aktivitäten/Angebote zu verfügen. Die Genossenschaft Bärtschihus haftet nicht für Schäden, die durch den Auf- und Abbau der Stände oder durch eine kurzfristig verfügte, begründete Absage infolge höherer Gewalt entstehen können.
In der Food-Zone sind die Teilnehmenden für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Umgang mit Lebensmitteln selber verantwortlich.
18. Notfallorganisation
Auf dem Vorplatz des Bärtschihus ist während des Marktes jederzeit eine Durchfahrt für Einsätze von Blaulichtorganisationen zu gewährleisten.
Ein Samariterdienst, welcher durch das Märit-OK aufgeboten wird, ist während der Marktdauer auf Platz. Dessen Erreichbarkeit wird gut sichtbar signalisiert. Im Bärtschihus steht ein Ruheraum zur Verfügung.
19. Inkrafttreten
Vorliegendes Reglement und die Gebührenordnung im Anhang treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie ersetzen alle bisherigen diesbezüglichen Reglemente und Vorschriften.